Allgemeine Geschäftsbedingungen „Alte Gießerei“

I. Geltungsbereich

Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Räumlichkeiten in der „Alte Gießerei“, Hindenburgring 30, 32339 Espelkamp, zur Durchführung von Veranstaltungen aller Art und gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für alle zukünftigen Verträge, auch dann, wenn auf ihre Geltung nicht nochmals ausdrücklich hingewiesen worden ist.

II. Vertragsabschluss

1. Das Verhältnis zwischen der MERKUR Immobilien und Bauprojekte GmbH & Co. KG (nachfolgend „Überlasser“ genannt“) und dem Nutzer wird durch eine gesondert abgeschlossene Nutzungsvereinbarung geregelt. Bestandteil dieser Nutzungsvereinbarung sind diese AGB.

2. Die Nutzungsvereinbarung berechtigt ausschließlich zur Nutzung der im Vertrag genannten Räumlichkeiten und Einrichtungen zu den in der Nutzungsvereinbarung genannten Zwecken und nur für die Dauer der jeweiligen Veranstaltung. Der Zutritt zu anderen als den zur Nutzung überlassenen Räumen ist untersagt.

3. Das Abhalten von Proben oder eine ähnliche Nutzung der Räume und Einrichtungen außerhalb der vereinbarten Nutzungszeiten bedarf der besonderen Vereinbarung. Veranstaltungen haben gegenüber Proben Vorrang.

4. Auf Drucksachen, Einladungen usw. ist der Nutzer als Veranstalter anzugeben um kenntlich zu machen, dass ein Rechtsverhältnis zwischen dem Besuch der Veranstaltung und dem Nutzer besteht, nicht aber zwischen dem Besucher und dem Überlasser.

5. Die in der Nutzungsvereinbarung genannten Räume und Einrichtungen werden dem Nutzer in der ihm bekannten Form und Ausstattung im ordnungsgemäßen Zustand zum vereinbarten Veranstaltungszweck und für die Dauer der vereinbarten Nutzungszeit überlassen. Vom ordnungsgemäßen Zustand hat sich der Nutzer bei der Übergabe zu überzeugen. Trägt er bei der Übergabe keine Bedenken vor, gelten die Räume und Einrichtungen als einwandfrei übernommen. Nachträgliche Beanstandungen können nicht mehr geltend gemacht werden.

III. Allgemeine Pflichten des Nutzers

1. Der Nutzer ist zur schonenden Behandlung der überlassenen Räume, Einrichtungen und des sonstigen Zubehörs verpflichtet. Er darf ohne Zustimmung des Überlassers keine Veränderungen vornehmen. Das Benageln, Bekleben und Beschriften der Fußböden, Wände, Decken oder Einrichtungsgegenstände ist nicht gestattet.

2. Der Nutzer trägt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen und störungsfreien Ablauf seiner Veranstaltung. Er hat alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Sämtliche Veranstaltungen müssen von Beginn bis Ende unter Aufsicht eines verantwortlichen Leiters stehen.

IV. Einbringung von Einrichtungsgegenständen usw.

1. Der Nutzer darf eigene Dekoration, Kulissen, Geräte und Einrichtungsgegenstände nur mit vorheriger Zustimmung des Überlassers in die zur Nutzung überlassenen Räume einbringen. Für diese Gegenstände übernimmt der Überlasser keine Haftung; sie lagern vielmehr ausschließlich auf Gefahr des Nutzers in den ihm überlassenen Räumen. Der Nutzer hat die Pflicht, die mitgebrachten Gegenstände unmittelbar nach der Veranstaltung zu entfernen und die Räume sowie Einrichtungen dem Beauftragten der Vermieterin in ihrem ursprünglichen Zustand zu übergeben, sofern keine andere Regelung ausdrücklich vereinbart wurde.

2. Die Gänge und Notausgänge, Notbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen und Feuermelder dürfen nicht verstellt oder verhängt werden.

3. Eine vorübergehende Befestigung von Dekorationsteilen darf nur so erfolgen, dass die Gegenstände ohne Beschädigung der Räume und Einrichtungen entfernt werden können.

4. Für Schäden, die an eingebrachten Sachen des Nutzers hervorgerufen werden, übernimmt der Nutzer allein die Haftung.

V. Rücktritt vom Vertrag

1. Führt der Nutzer aus einem von dem Überlasser nicht zu vertretenden Grund die Veranstaltung nicht durch, schuldet er das vereinbarte Nutzungsentgelt. Das Nutzungsentgelt ist jedoch nur in Höhe von 50 % zu entrichten, wenn der Nutzer mindestens 2 Wochen vor Beginn der Veranstaltung den Ausfall schriftlich angezeigt hat. Das Entgelt beträgt 80 %, wenn der Mieter 1 Woche vor Beginn der Veranstaltung den Ausfall schriftlich mitgeteilt hat. Zeigt der Mieter den Ausfall der Veranstaltung früher als drei Wochen vor Beginn der Veranstaltung an, so wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20 % erhoben. Von dieser Regelung kann dann abgewichen werden, wenn dem Überlasser eine anderweitige Vermietung der Räumlichkeiten möglich ist.

2. Dem Überlasser steht ein Rücktrittsrecht vom Vertrag aus wichtigem Grund zu. Wichtige Gründe liegen insbesondere vor, wenn

a) der Nutzer gegen die Vertragsbedingungen oder gegen diese Bedingungen verstößt;
b) der Nutzer den im Vertrag vereinbarten Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt;
c) die erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Erlaubnisse nicht vorliegen oder die Veranstaltung gegen geltendes Recht verstößt;
d) die Räumlichkeiten in Folge höherer Gewalt nicht zur Verfügung gestellt werden können;
e) durch die beabsichtigte Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu befürchten ist.
f) die Räumlichkeiten wegen unvorhersehbaren Umständen oder außergewöhnlicher Umstände im öffentlichen Interesse nicht zur Verfügung gestellt werden können.

3. In den Fällen der Buchstaben a) und c) ist der Nutzer verpflichtet, 50 % des vereinbarten Nutzungsentgeltes und der anfallenden Kosten zu tragen. In den Fällen der Buchstaben d) und e) trägt jeder Vertragspartner seine anfallenden Kosten selbst. Nach Buchstabe f) ist der Überlasser dem Mieter zum Ersatz der bis zu diesem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung entstandenen Kosten verpflichtet. Entgangener Gewinn wird nicht vergütet. Jeglicher Schadenersatz entfällt, wenn die Veranstaltung zu einem anderen Zeitpunkt stattfinden kann.

VI. Vertragswidriges Verhalten

Verstößt der Nutzer bei Nutzung der Mietsachen in erheblicher Weise gegen die vertraglichen Vereinbarungen oder die Hausordnung, ist er auf Verlangen des Überlassers zu sofortiger Räumung und Herausgabe der überlassenen Räumlichkeiten verpflichtet. Kommt der Nutzer dieser Aufforderung nicht nach, ist der Überlasser berechtigt, Räumung und Instandsetzung der überlassenen Räume auf Kosten und Gefahr des Nutzers durchführen zu lassen. Der Nutzer bleibt in solchen Fällen zur Zahlung des vollen Entgeltes verpflichtet.

MERKUR Immobilien und Bauprojekte GmbH & Co. KG

Stand: August 2016